Bei einem Neubau, Kauf oder der Anmietung eines Hauses oder einer Wohnung können zukünftige Eigentümer oder Mieter vom bisherigen Eigentümer oder Bauträger einen Energieausweis verlangen. Seit dem 1. Juli 2008 ist es laut einer EU-Vorgabe für Vermieter und Verkäufer eines Wohngebäudes verpflichtend, diesen vorzulegen. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich denkmalgeschützte Gebäude.

Der Energieausweis ist ein von Fachleuten ausgestelltes, mehrseitiges Dokument, das Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes und entsprechend der enthaltenen Wohnungen gibt. Im Vergleich dazu ist bei Haushaltsgeräten der Ausweis das EU-Label. Daneben gibt es den Energieausweis für Nichtwohngebäude.

Energieausweis Inhalte

In dem Energieausweis finden sich Angaben über den in diesem Gebäude nötigen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser. Dadurch können Interessenten besser einschätzen, wie hoch die Energiekosten künftig sein werden. Im Detail gibt er Auskunft über den energetischen Zustand des Daches, der Fenster, der Außenwände und der technischen Anlagen wie Heizkessel und der Anlagen für die Wassererwärmung.

In einer Skala von grün bis rot wird der tatsächliche Energieverbrauch des Gebäudes aufgeführt. Im grünen Bereich ist der Verbrauch niedrig, im roten Bereich ist dieser hoch. Auf einer zweiten Skala werden Vergleichswerte zwischen dem geprüften Gebäude und dem typischen Energiebedarf von unterschiedlichen Häusertypen, vom Passivhaus bis zum unsanierten Mehrfamilienhaus aufgeführt.

Die Unterschiede der Energieausweise

Es wird zwischen zwei Arten von Energieausweisen unterschieden:

  • Verbrauchsausweis: Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs oder Energieverbrauchsausweis.
    Die Angaben eines Verbrauchsausweises werden auf der Basis der Heizkostenabrechnung der letzten drei Jahre gemacht, Witterungseinflüsse werden dabei herausgerechnet. Zusätzlich ist dort hinterlegt, ob die Warmwasseraufbereitung in den aufgeführten Verbrauchsangaben inbegriffen ist. Der Verbrauchsausweis sagt also mehr über das Heizverhalten und die Anzahl der ehemaligen Bewohner der Wohnung bzw. des Hauses aus, als über den tatsächlichen energetischen Zustand des Hauses.
  • Bedarfsausweis: Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder Energiebedarfsausweis.
    Für Miet- und Kaufinteressenten ist diese Variante des Energieausweises relevanter. Für diesen bedarfsorientierten Energieausweis wird ausschließlich die Bausubstanz des Gebäudes, sein Zustand und den der Heizungsanlage für die Bewertung herangezogen. Anhand des energetischen Zustands des Hauses wird die Energiemenge berechnet, die bei durchschnittlicher Nutzung für Heizung, Lüftung, Klimaanlage und Warmwasserbereitung benötigt wird. Dieser Ausweis ist besser dafür geeignet, die tatsächliche Energieeffizienz eines Gebäudes widerzuspiegeln. Denn keiner weiß, ob der vorherige Nutzer der Wohnung oder des Gebäudes sparsam oder eher verschwenderisch mit der Energie umgegangen ist.

Rechtsgrundlage

Für alle Energieausweise gilt: Sie sind ab Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Sie müssen nur vorgelegt werden, wenn das Gebäude oder eine Einheit neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden soll. Eigentümern, Verkäufern oder Vermietern, die einen Energieausweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorlegen, droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Muster Energieausweise

Zur Ansicht stehen die folgenden Muster zur Verfügung:

  • Energieausweis für Nichtwohngebäude
  • Aushang Nichtwohngebäude: Bedarf und Verbrauch
  • Energieausweis für Wohngebäude
  • Modernisierungsempfehlungen zum Energieausweis

Quelle: BMVBS / dena